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KONTAKT

Starshine GmbH & Co. KG
Werner-von-Siemens Straße 28
94447 Plattling, Germany

F + 49 (0) 99 31 - 89 6 87 - 0
F + 49 (0) 99 31 - 89 6 87 - 18
E 
W

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§1 | ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, BESTIMMUNG DER VERTRAGSPFLICHTEN U. Ä.

1.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Nennen wir in einem Angebot einen Preis, ist dies unser bei einer Lieferung an diesem Tag gültige Listenpreis, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklä-ren.

1.2
Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Fracht-, Verpackungs- und andere Kosten eines Transportes sind stets unverbindlich.

1.3
Welche Beschaffenheit unsere Lieferungen oder Leistungen haben müssen, bestimmt sich nur nach den im Vertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Wird in einem Angebot oder in einem Ver-trag ein Gegenstand allein oder auch mit unserer Produkt- und/oder Typenbezeichnung benannt, wird damit erklärt, dass die von uns geschuldete Beschaffenheit in unserer am Tage der Abgabe unserer Erklärung für diesen Gegenstand gültigen allgemeinen Produkt- oder Typenbeschreibung niedergelegt ist. Angaben Dritter, auch in Werbungen oder in sonstigen Veröffentlichungen Dritter, begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche ge-gen uns.

1.4
Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt wer-den, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, ha-ben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne ei-nes Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.

1.5
Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistun-gen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schrift-lich vereinbart worden ist.

1.6
Unsere Verpflichtungen stehen - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten").

1.7
Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten ge-genüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

1.8
Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinba-rungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.

Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben.

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schrift-lich bestätigt werden.

Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung einen Auftrag abzuwickeln, wird ein Vertragsverhältnis erst durch un-sere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung oder der unserer Rechnung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.

1.9
Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.

1.10
Wir sind berechtigt, Daten unserer Vertragspartner EDV-mäßig für unsere betrieblichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprü-che gegen den Vertragspartner versichern, im erforderlichen Umfang weiterzugeben.

§2 | PREISE

2.1
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Plattling ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Ab-gabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezif-ferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu be-rechnen.

2.3
Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlun-gen für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte zu fordern, nämlich 50 % der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40 % während der Lieferungen und 10 % vor Versendung der letzten Lieferung.

2.4
Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zah-lungsanspruch fällig stellen.

§3 | LIEFERUNG, LEISTUNG, VERZÖGERUNGEN, AUSÜBUNG VON WAHLRECHTEN DURCH DEN BESTELLER

3.1
Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zwei-fel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ver-tragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbe-sondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Geneh-migungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung sonstiger Sicherheiten für die Er-füllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbe-reitschaft als eingehalten, wenn der Transport ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen kann.

3.2
Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Witterungsverhältnisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Beschränkungen des freien Straßenverkehrs oder Warenaustausches, Ar-beitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbar-ten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.

3.3
Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leis-tungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schrift-lich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.

3.4
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

3.5
Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumut-baren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.

3.6
Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfül-lungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

3.7
Glasgestelle, die nicht im Eigentum des Käufers stehen, sind zu verwahren und zur Abholung bereit zu halten. Sollten Gestelle nicht zurückgegeben werden, werden diese in Rechnung gestellt.

3.8
Ist mit dem Auftraggeber eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Abruf durch den Auftraggeber mangels sonstiger Vereinbarungen spätestens 2 Wochen nach dem von uns bekannt gegebenen möglichen Liefertermin zu erfolgen. Wird – aus Gründen die in der Sphäre des Auftraggebers liegen – die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, so erfolgt dies nach Ablauf der oben genannten 2-wöchigen Frist auf Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine (angemessene) Lagergebühr zu verlangen. Gleichzeitig wird mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auch die zugrundelie-gende Warenrechnung zur Zahlung fällig.

§4 | GEFAHRENÜBERGANG; VERSENDUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN

4.1
Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Nie-derlassung (= "ab Werk") in Plattling. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

4.2
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ist eine Übergabe im Sinne von Ziffer 4.1 Satz 2.

4.3
Verzögert sich die Übergabe oder der Transport infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten ha-ben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Be-steller über.

4.4
Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehl-mengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich und per Telefax oder E-Mail anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Bei der Empfangnahme offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns so anzuzeigen, dass wir spätesten 48 Stunden nach Wareneingang informiert sind. Weitergehen-de Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.

§5 | MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG, VERJÄHRUNG

5.1
Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüg-lich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Las-ten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustim-mung berechtigt.

Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Be-steller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Grün-den zumutbar ist

5.2
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf-fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Farbabweichungen sind Char-genabhängig!

5.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ver-langen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.

5.4
Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten An-sprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz ge-mäß Ziffer 7 - ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Scha-densersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.

5.5
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendun-gen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

5.6
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lie-ferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung.

5.7
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie be-ginnt nicht erneut.

5.8
Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

5.9
Bei Befestigung wird für Schäden, die aus zu hohen Abzugsmomenten oder Montagefehlern entste-hen, keine Haftung übernommen.

§6 | SCHUTZRECHTE, IMMATERIELLE RECHTE

Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und immateriellen Rechten zu liefern.

§7 | HAFTUNG

7.1
Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nach-folgend zusammen auch nur genannt "Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Haften wir wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Angestellten und Arbeiter, unserer Erfüllungsge-hilfen oder anderer Dritter, ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Scha-den, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vo-rausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5% des Entgelts ( ohne Umsatzsteuer, Fracht und andere Zusatzkosten ) begrenzt, das für den Gegenstand, für den ein Anspruch aus Lieferverzug geltend gemacht wird, vereinbart ist.

7.2
Nicht nach 7.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit An-sprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.

7.3
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Per-sonen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5
Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist.

§8 | EIGENTUMSVORBEHALT

8.1
Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf- )Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Doku-mente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forde-rungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigen-tumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Besteller Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder auf-rechnen dürfen, erfüllt.

8.2
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller ver-wahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben.
Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchset-zung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

8.3
Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-gen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr be-rechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Er-lischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sa-chen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Mit-eigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungs-wert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.

Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seinen Ver-pflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlun-gen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

8.4
Die jeweilige Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sa-che, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Ab-tretung an. Diese Forderungsabtretung erfasst die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten betrifft diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers. Wird die Forderung des Bestellers in einen Kontokorrent eingestellt, ist "Forderung" im Sinne dieser Abtretungsvereinba-rungen jeweils der Endsaldo des Kontokorrents.

Ungeachtet unseres eigenen Einziehungsrechtes ist der Besteller auflösend bedingt ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen bei den Schuldnern einzuziehen. Diese Ermäch-tigung des Bestellers endet automatisch (Bedingungseintritt), wenn er erkennt, dass er überschuldet ist oder er seine Zahlungen einstellt oder er oder ein Dritter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt.

Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung durch uns erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Origi-nal oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mit-zuteilen.

8.5
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Be-stellers, über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller uns seine weiter gegebene Solvenz nicht sofort glaubhaft macht.

8.6
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.7
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertrags-pflichten des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Her-ausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.

8.8
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in die-sem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

§9 | ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG, FÄLLIGKEIT

9.1
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, 50 % der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbe-stätigung, 40 % während der Lieferung und 10 % bei Fertigstellung unseres Auftrages in Rechnung zu stellen.

Nach Ablauf dieser Fristen kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Beliefe-rung von einer Zahlung Zug-um-Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) abhängig machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt. Vorauskasse behalten wir uns im Einzelfall vor.

9.2
Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebe-ne Konto in zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich im Zweifel ab Rechnungsdatum.

9.3
Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Über-mittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4
Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins-satz, mindestens aber in Höhe von 8 % zu berechnen. Alle Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die uns durch die Eintreibung unserer Forderungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unbe-rührt.

Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zah-lungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitsein-rede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus die-sem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

9.5
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen, nicht aber mit durch Abtretung erworbenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Geschäft geltend gemacht werden, nicht aber mit An-sprüchen aus früheren oder anderen Geschäften oder Rechtsverhältnissen. Die Abtretung von An-sprüchen gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

9.6
Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen ge-gen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend be-dingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerich-tet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

9.7
Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

§10 | GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT

10.1
Gerichtsstand ist Deggendorf, wenn der Besteller Kaufmann, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Person im Sinne des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

10.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechtes und des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG ) in jeweiliger Fassung.

10.3
Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung in wirksamer Form zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.